Diese AGB der D&C TEC Holding AG (nachfolgend «D&C» oder «Lizenzgeber» genannt) regeln das Angebot auf der Webseite von D&C, insbesondere Abschluss und Inhalt des Software Lizenzvertrags, des Software Wartungsvertrags sowie des Server Wartungsvertrags mit dem Kunden (nachfolgend «Lizenznehmer» genannt) soweit nicht ausdrücklich eine gesonderte Vereinbarung in Text- oder Schriftform getroffen wurde. D&C kann den Antrag des Lizenznehmers annehmen indem D&C dem Lizenznehmer eine Bestellbestätigung per Email zusendet.
Bestellvorgang und Vertragsabschluss
Der Lizenznehmer hat auf der Webseite von D&C die Möglichkeit, die Software und Lizenzen auszuwählen. Der Lizenznehmer kann bei der Bestellung wählen, ob er eine Cloud-Lizenz oder On Premise-Lizenz bestellen will. Der angezeigte/angegebene Preis ist in Schweizer Franken inkl. MwSt. allfällige periodische Zahlungen oder einmalige Zahlung sind je nach Wahl wie auf der Webseite angegeben geschuldet, mit Zahlung auf Rechnung und zahlbar innert 10 Tagen. Der Leistungsumfang ist wie zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Webseite angegeben sowie in diesen AGB beschrieben.
Um seinen Antrag anzugeben, muss der Lizenznehmer das Bestellformular vollständig ausfüllen, d.h. unter Angabe von Firma, Adresse, Kontakt-Person, Email-Adresse, Telefon-Nr. Mit der Abgabe des Antrags erklärt sich der Lizenznehmer mit diesen AGB einverstanden. Mit der Annahme durch D&C via Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag zwischen dem Lizenznehmer und D&C zustande. D&C kann Anträge vom Lizenznehmer innerhalb von 10 Tagen annehmen. Die Abgabe des Antrags und die Annahme durch D&C via Auftragsbestätigung unterliegen diesen AGB. Im Zweifel ist die Auftragsbestätigung von D&C für den Vertragsinhalt massgeblich.
Software Lizenzvertrag für D&C Produkte
Bitte lesen Sie die nachfolgenden Bedingungen sorgfältig durch, bevor Sie die D&C Software in Betrieb nehmen. Indem Sie die Software aktivieren oder verwenden, erklären Sie Ihr Einverständnis mit den nachfolgenden Bestimmungen. Falls Sie mit den Bestimmungen nicht einverstanden sind, laden Sie die Software nicht herunter und verwenden Sie diese nicht.
1. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen zu Nutzung und Eigentum
Dieser Software Lizenzvertrag regelt die Bedingungen des Herunterladens, der Installation und der Nutzung der D&C Software inkl. Dokumentation (im Folgenden „Software“) zwischen der D&C und dem Lizenznehmer, in Bezug auf alle Software-Produkte, die auf der D&C Webseite angeboten werden.
Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer hiermit das Recht zur Benutzung der Software in der jeweiligen Version gemäss nachstehenden Bedingungen, unabhängig von der Speicherungsform der Software. Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte vor, die dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich erteilt werden. Die im Rahmen dieses Vertrags erteilten Lizenzen beschränken sich auf die Nutzung der Urheberrechte vom Lizenzgeber und allenfalls seiner Lizenzgeber an der Software. Sofern der Kunde einen Datenträger erhalten hat, auf dem die Software gespeichert ist, so geht lediglich dieser Datenträger in sein Eigentum über. Sämtliche Eigentums- und sonstige Rechte an der Software verbleiben beim Lizenzgeber, resp. seiner Lizenzgeber. Dieser Software Lizenzvertrag umfasst jegliche Softwareaktualisierungen, die die originale Software ersetzen und/oder ergänzen, es sei denn, eine solche Aktualisierung erfordere eine separate Lizenz.
2. Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen
2.1 Grundsatz
Gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr erteilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine beschränkte, in Abhängigkeit des gewählten Modells befristete oder unbefristete, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz zum Installieren und bestimmungsgemässen Nutzen der Software zwecks Verarbeitung von Daten des Lizenznehmers, ohne das Recht Unterlizenzen zu erteilen.
2.2 Anwendungen
Die Software darf in einer Client/Server Umgebung genutzt werden, ohne Beschränkung der Anzahl Client Computer, vorausgesetzt dass die Software gleichzeitig in keinem Fall von mehr als der erlaubten Anzahl gleichzeitiger Anwender benutzt wird. Für jeden Anwender der Software ist ein Arbeitsplatz zu lizenzieren („named user license“), oder, sofern im Einzelvertrag entsprechend festgelegt, ist für jeden gleichzeitigen Anwender der Software ein Arbeitsplatz zu lizenzieren („concurrent user license“).
Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software von einem Server Computer auf einen anderen zu übertragen, vorausgesetzt dass die Software niemals auf mehr als einem Server Computer gleichzeitig installiert und/oder benutzt wird. Die Übertragung setzt eine erneute Aktivierung voraus.
2.3 Softwareumgebung
Die Software darf nur mit einer geeigneten und kompatiblen Umgebung verwendet werden, d.h. Computer- Hardware, Betriebssysteme und gegebenenfalls erforderliche weitere Programme.
2.4 Weitere Bestimmungen
Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Kopie der Software in ausführbarer Form nur zum Zwecke der Sicherung und der Archivierung herzustellen. Die Sicherungs- oder Archivierungskopie ist als solche zu kennzeichnen.
Der Lizenznehmer hat das Recht, die Software auf eigene Gefahr in dem in der Dokumentation vorgesehenen Umfang zu parametrieren und / oder sie mit interoperablen Programmen zu verbinden. Jede weitere Änderung oder Weiterentwicklung stellt einen Eingriff in die Schutzrechte vom Lizenzgeber dar und ist nicht gestattet.
Sofern zur Verbindung der Software mit interoperablen Programmen erforderlich, kann der Lizenznehmer die notwendigen Schnittstelleninformationen beim Lizenzgeber schriftlich anfordern. Falls der Lizenzgeber diese Informationen nicht innert 30 Tagen zur Verfügung stellt, hat der Lizenznehmer das Recht, nach vorgängigen schriftlichen Ankündigung die zu diesem Zweck notwendigen Informationen durch Rückführung des maschinell lesbaren Programmes (object code) in die Quellensprache (source code) zu erschliessen. Jede weitergehende Rückführung der Software in die Quellensprache stellt einen Eingriff in die Schutzrechte vom Lizenzgeber dar und ist nicht gestattet.
Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt, die Software zu unterlizenzieren, verkaufen, verleihen, vermieten, verleasen oder die Nutzung zu teilen.
Der Lizenznehmer verspricht, dass er die Nutzungsbedingungen einhält und die Software nur für rechtmässige Zwecke verwendet.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder direkt noch indirekt (i) die geistigen Eigentumsrechte des Lizenzgebers und dessen Lizenzgeber an der Software missbraucht oder verletzt, (ii) den Quellcode, den Objektcode oder die zugrundeliegende Struktur, Ideen oder Algorithmen der Software zurückentwickelt, dekompiliert, disassembliert, offenlegt oder anderweitig versucht, diese zu ermitteln; (iii) die Software zu modifizieren, zu übersetzen oder abgeleitete Werke auf der Grundlage der Software zu erstellen sucht; (iv) die Software für Zwecke eines Dritten oder anderweitig zugunsten eines Dritten nutzt; oder (v) die Software dazu nutzt, um direkt oder indirekt ein Produkt oder eine Dienstleistung zu entwickeln, die mit der Software konkurriert.
3. Aktivierung bzw. Inbetriebnahme
Der Lizenznehmer kann bei der Bestellung wählen, ob er eine Cloud-Lizenz oder On Premise-Lizenz bestellen will.
Cloud-Lizenz: Wenn der Lizenznehmer die Cloud-Lizenz bestellt, dann erhält er mit der Auftragsbestätigung einen Aktivierungslink zu seiner Konto-Seite, diese enthält ein Initialkennwort, welches umgehend zu ändern ist. Im Anschluss kann der Lizenznehmer die Software direkt verwenden.
On Premise-Lizenz: Wenn der Lizenznehmer die On Premise-Lizenz bestellt, dann wird sich einer unserer Techniker mit dem Lizenznehmer hinsichtlich Aktivierung in Verbindung setzen. Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit die Aktivierung durch Personal des Lizenzgebers durchführen zu lassen. Hierfür wird der Lizenzgeber nach Rücksprache mit dem Lizenznehmer diesem eine Offerte unterbreiten. Der Lizenznehmer hat auch die Möglichkeit die Aktivierung durch eigenes Personal oder durch Dritte auf eigene Kosten durchführen zu lassen. In beiden Fällen bedarf die Aktivierung einen Aktivierungscode. Die Inbetriebnahme der Software sowie Lizenzerweiterung (Erhöhung der Anzahl Anwender) oder -Wechsel setzt ebenfalls deren Aktivierung mittels dieses Aktivierungscodes voraus. Der jeweilige Aktivierungscode wird dem Lizenznehmer nach Abschluss der Installation der Software per E-Mail mit einem Initialkennwort, welches umgehend zu ändern ist an den Lizenznehmer gesendet. Die Aktivierung der Software setzt eine funktionsfähige Verbindung zum Internet voraus.
4. Dauer, Beendigung und Änderung des Vertrags
Dieser Software Lizenzvertrag wird in Abhängigkeit des gewählten Modells für eine beschränkte oder unbeschrankte Dauer abgeschlossen.
Im Falle der Vereinbarung einer jährlichen Lizenzgebühr beträgt die Mindestmietdauer 24 Monate. Danach kann die Miete mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch den Lizenznehmer jederzeit auf ein Monatsende schriftlich oder per E-Mail ordentlich gekündigt werden.
Der Lizenzgeber kann den Software Lizenzvertrag aus wichtigem Grund jederzeit und fristlos schriftlich (d.h. auch per E-Mail) kündigen oder für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit suspendieren. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: (a) der Kunde die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen behebt; (b) der Kunde mit der Bezahlung von Lizenzgebühren in Verzug ist; (c) der Lizenznehmer insolvent wird, seine Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil einstellt oder über den Lizenznehmer der Konkurs eröffnet oder die Nachlassstundung gewährt wird; (d) der Lizenzgeber dazu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist (e) dem Lizenznehmer seine Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung, die für den Betrieb der Geschäfte des Providers erforderlich ist, entzogen oder beendet wird.
Mit Beendigung des Software Lizenzvertrages erlischt das Nutzungsrecht des Lizenznehmers an der Software. Vorbehaltlich anderslautender Vertragsbestimmungen ist die Rückforderung bereits bezahlter Lizenzgebühren durch den Lizenznehmer bei einer Vertragsbeendigung oder -suspendierung gleich aus welchem Grund unzulässig. Bei Beendigung des Software Lizenzvertrags ist der Kunde dazu verpflichtet, die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und alle in seinem Besitz befindlichen Kopien der Software oder Teilen derselben unverzüglich und unwiderruflich zu löschen.
Bei Lizenzerweiterung oder -wechsel geht anlässlich der erneuten Aktivierung der bestehende Vertrag unter und wird durch einen neuen Vertrag nach Massgabe der Auftragsbestätigung vom Lizenzgeber ersetzt.
5. Lizenzgebühren und Zahlungsbedingungen
Die Lizenzgebühren sind abhängig vom Lizenztyp und der Anzahl Anwender und bestimmen sich nach dem Vertrag mit dem Lizenznehmer bzw. der Auftragsbestätigung vom Lizenzgeber. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, sind die Lizenzgebühren bei Vertragsbeginn für deren gesamte Laufzeit zahlbar und fällig.
Alle Lizenzgebühren verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, zuzüglich der bei Vertragsschluss bzw. -Verlängerung aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer. In Ermangelung eines Zahlungseingangs beim Lizenzgeber gerät der Kunde auch ohne Mahnung spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung in Verzug.
6. Gewährleistung
Die Software-Produkte des Lizenzgebers sind Standardsoftware und werden dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber ohne Gewährleistung jeglicher Art lizenziert. Aufgrund des Software Lizenzvertrags bietet der Lizenzgeber für die Software keinerlei Unterstützungsdienstleistungen an. Diese richten sich ggf. nach dem Software Wartungsvertrag. Jede Gewährleistung, insbesondere für das Nichtvorhandensein von offenen und verborgenen Mängeln sowie für die Nicht-Verletzung Rechte Dritter, wird vollumfänglich wegbedungen. Allfällige Fehler oder Anregungen können vom Lizenznehmer dem Lizenzgeber gemeldet werden, wobei kein Rechtsanspruch auf Fehlerbehebung besteht.
Von der Gewährleistung namentlich ausgeschlossen sind ebenso eingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf die Computersysteme vom Lizenzgeber während der Durchführung von Wartungsarbeiten.
Der Lizenzgeber hat das Recht, aber nicht die Pflicht, die Software-Produkte, die mit Cloud-Lizenz genutzt werden, zu Zwecken der Stabilität und Sicherheit der Infrastruktur des Lizenzgebers anzupassen, z.B. via Security Patches. Daraus erwachsen dem Lizenznehmer keine Rechte auf Updates, Upgrades oder sonstige Anpassung; diese sind Gegenstand des Software-Wartungsvertrags.
7. Einmalige Lizenzgebühr (On Premise)
Beim Abschluss des Software Lizenzvertrags mit einmaliger Lizenzgebühr kann der Kunde nach eigenem Bedarf gleichzeitig einen einjährigen Software Wartungsvertrag gemäss nachfolgenden Bedingungen abschliessen.
Die Lizenzerweiterung während laufendem Software Wartungsvertrag setzt zwingend eine Anpassung des Software Wartungsvertrags voraus. Die Software Wartungspauschale für die Lizenzerweiterung wird pro rata temporis bis zum vorbestimmten Ablauf des Software Wartungsvertrags bemessen.
8. Haftungsbeschränkung
Der Lizenzgeber haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Jede Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust, Hilfspersonen und für Schaden Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – zur Gänze ausgeschlossen. Im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer entfällt jegliche Haftung dem Lizenzgeber.
9. Drittsoftware
Bestimmte Komponenten der Software oder der Softwareumgebung können dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber unterlizenziert werden oder vom Lizenzgeber im Namen des Lizenznehmers aber auf dessen eigene Rechnung lizenziert werden.
10. Besondere Bestimmungen für Demoversionen
Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer Demoversionen kostenlos zur Verfügung. Das Nutzungsrecht von Demoversionen beschränkt sich auf die Produktevaluation ohne produktive Nutzung zwecks Datenverarbeitung. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ziff. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 entsprechend. Der Lizenzvertrag für Demoversionen gilt 1 Monat ab Herunterladen der Software. Im Übrigen gilt vorstehende Ziffer 4. Vorstehende Ziffern 1, 6, 8, 9 und 10 sind für Demoversionen anwendbar. Ziffern 3, 5 und 7 sind nicht anwendbar.
11. Datenschutz hinsichtlich Daten des Lizenznehmers selbst
Der Lizenzgeber verpflichtet sich beim Umgang mit Personendaten das geltende Datenschutzrecht und insbesondere die Datensicherheit einzuhalten. Weitere Hinweise zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung (https://www.dctec-ag.ch/datenschutz) zu entnehmen. Mit der Benutzung der Software bestätigt der Kunde, diese gelesen und verstanden zu haben.
11.1 Umfang der Datenbearbeitung
Der Lizenzgeber erfasst bei Auftragserteilung zur Erfüllung des Vertrags Kundendaten, entweder im Rahmen einer Vertragsanbahnung im direkten Kontakt oder online. Neben persönlichen Daten werden zusätzlich je nach Dienstleistung verschiedene Daten über die technische Infrastruktur erfasst, z.B. die Seriennummern von Hardware, Lizenzierungen von Software, Netzwerkumgebung, Installationsroutinen, IP-Adressen.
Die Software selbst übermittelt in regelmässigen Abständen bestimmte technische Daten zum Server vom Lizenzgeber, wie z.B.
- Build Nummern, Versionsnummern, Lizenznummern, MAC Adressen des Host Rechners, etc.
- Im Zusammenhang mit konkreten Fehlermeldungen: Stelle im Programm wo ein Fehler aufgetreten ist und Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers, Fehlerbeschrieb, Benutzer, Umgebungsinformationen wie eingesetzte Version von Datenbank, Betriebssystem
- Im Zusammenhang mit Aktualisierung: Aktuell benutzte Versionennummer der Software
- Im Zusammenhang mit Lizenzgültigkeit: Lizenzschlüssel
11.2 Zweck der Datenbearbeitung
Die vom Lizenzgeber erfassten Daten werden lediglich zum Zwecke der umfassenden Kundenbetreuung sowie der konkreten Vertragserfüllung, insbesondere der Fehlerbehebung, Produktverbesserung, Lizenzgültigkeit, Updatepflege sowie Qualitätssicherung genutzt.
11.3 Übermittlung an Dritte
Sofern der Lizenzgeber zur Vertragserfüllung teilweise mit anderen Unternehmen zusammenarbeitet (Bestellung von Hardware, Software, Lizenzen, Domains, etc.), kann es im Rahmen der Vertragserfüllung notwendig sein, dass gewisse Daten solchen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall werden einzig die für die Vertragserfüllung notwendigen Daten übermittelt. Eine Übermittlung zu Marketingzwecken an Dritte erfolgt nicht.
11.4 Übermittlung ins Ausland
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Daten auch an beauftragte dritte Unternehmen im Ausland zu übertragen, sofern dies für die in diesem Abschnitt beschriebene Datenbearbeitung zweckmässig ist. Diese sind im gleichen Umfang wie der Lizenzgeber zum Datenschutz verpflichtet. Wenn das Datenschutzniveau in einem Land nicht dem schweizerischen entspricht, stellt der Lizenzgeber dies vertraglich mittels der Datenschutz-Standardklauseln sicher. Die Daten werden gestützt darauf in folgende Länder übermittelt: Keine.
11.5 Datensicherheit
Der Lizenzgeber schützt die Daten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und ergreift angemessene technische und organisatorische Massnahmen, durch die insbesondere der Zugang zu Daten, deren Transport, Speicherung und Eingabe geschützt werden. Die Sicherheitsmassnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend angepasst und verbessert.
11.6 Anspruch auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung
Der Kunde hat das Recht, jederzeit seine Datenschutzrechte geltend zu machen und Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über ihn bearbeitet werden. Der Kunde kann seine personenbezogenen Daten jederzeit mit schriftlicher Mitteilung und Nachweis seiner Identität berichtigen, sperren oder löschen lassen. Der Kunde ist sich darüber bewusst, dass auch nach einer Aufforderung zur Sperrung oder Löschung seine personenbezogenen Daten teilweise im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungspflicht (z.B. zu Abrechnungszwecken) beibehalten werden müssen. Ferner kann eine Löschung der Daten bewirken, dass der Kunde gewisse Dienstleistungen, Produkte, Software etc. vom Lizenzgeber nicht mehr weiter beziehen oder nutzen kann.
11.7 Einwilligung
Sollte der Kunde für einzelne Bearbeitungsvorgänge, wie z.B. Marketing, seine Einwilligung gegeben haben, so kann er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, entweder via die in der Marketing-Email angegebenen Möglichkeit oder via Email an info@dctec-ag.ch.
12. Datenschutz hinsichtlich Daten der Kunden des Lizenznehmers (nur für Cloud-Lizenz)
Für den Fall, dass der Lizenznehmer (nachfolgend «Verantwortlicher») mit dem Lizenzgeber (nachfolgend «Auftragsbearbeiter») eine Cloud-Lizenz, werden infolge Nutzung der Software (Zweck der Bearbeitung) hier relevante Personendaten von Kunden und Mitarbeitern des Verantwortlichen (Kategorien der betroffenen Personen) durch den Verantwortlichen in der Cloud gespeichert, die vom Auftragsbearbeiter betrieben wird. Die von der Software hierzu zur Verfügung gestellten Datenfelder und damit die Kategorien der hier relevanten Daten sind die folgenden:
- Name, Vorname
- Sitz, Wohnsitz
- Kontaktdaten wie Telefonnummer oder Email-Adresse
- Position im Unternehmen
- Transaktionen und deren Details
- Die spezifischen Kategorien von Daten, die gemäss der jeweiligen Software und nach der zugehörigen Dokumentation für die die konkrete Software-Anwendung erhoben werden.
Durch die nachfolgenden Bestimmungen vereinbaren die Parteien die jeweiligen Pflichten und Rechte im Zusammenhang mit dieser Auftragsdatenbearbeitung (nachfolgend «DPA» genannt).
14. Pflichten des Auftragsbearbeiter
14.3 Die relevanten Daten nicht für andere Zwecke als die Erbringung der Dienstleistungen für den Verantwortlichen zu bearbeiten.
14.4 Sicherzustellen, dass die vom Auftragsbearbeiter zur Bearbeitung der relevanten Daten im Auftrag des Verantwortlichen befugten Personen angemessen über die geltenden Datenschutzgesetze informiert, geschult und angewiesen sind und sich schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer entsprechenden gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Der Auftragsbearbeiter wird sich in wirtschaftlich angemessener Weise darum bemühen, dass diese befugten Personen die geltenden Datenschutzgesetze auch über ihre jeweilige Beschäftigungszeit hinaus in Bezug auf die relevanten Daten einhalten.
14.5 Die technischen und organisatorischen Massnahmen umzusetzen, die den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts entsprechen, bevor er die relevanten Daten bearbeitet, und dem Verantwortlichen ausreichende Garantien für diese technischen und organisatorischen Massnahmen zu geben. Zu diesem Zweck verfügt der Auftragsbearbeiter über ein Managementsystem für die Informationssicherheit, das nach internationalen Standards und bewährten Verfahren gepflegt wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verpflichtung zur Durchführung dieser technischen und organisatorischen Massnahmen strikt auf die Systeme, Prozesse und Infrastrukturen beschränkt ist, die unter der direkten Kontrolle des Auftragsbearbeiters stehen. Der Auftragsbearbeiter haftet nicht für Systeme, Verfahren und Infrastrukturen oder für Folgen, die sich aus der fehlender oder mangelhafter Compliance von Systemen, Verfahren und Infrastrukturen ergeben, die nicht der direkten Kontrolle des Auftragsbearbeiters unterstehen.
14.6 Des Verantwortlichen durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu unterstützen, soweit dies möglich ist, bei der Erfüllung der Verpflichtung des Verantwortlichen, auf Anfragen zur Ausübung der Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf Auskunft, Zugang, Berichtigung und Löschung, Einschränkung der Bearbeitung, Benachrichtigung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und automatisierte Entscheidungsfindung zu reagieren.
14.7 Massnahmen zu ergreifen, die der Verantwortliche verlangt oder anweist, um die Rechte der betroffenen Person nach dem geltenden Datenschutzrecht zu wahren. Insbesondere muss der Auftragsbearbeiter die Informationen über die auf ein solches Ersuchen hin ergriffenen Massnahmen ohne unangemessene Verzögerung bzw. rechtzeitig zur Verfügung stellen.
14.8 Dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind für die Compliance mit diesem DPA sowie mit Art. 28 GDPR oder mit Art. 10a DSG, je nachdem, was der Fall ist.
14.9 Audits zuzulassen und an ihnen mitzuwirken, die sich auf die Bewertung der Einhaltung dieses DPA beschränken. Die dem Auftragsbearbeiter im Zusammenhang mit einem solchen Audit entstandenen Kosten werden von dem Verantwortlichen erstattet. Etwaige Kosten Dritter im Zusammenhang mit einem solchen Audit sind von der Partei zu tragen, die verursacht hat. Ein solches Audit darf höchstens einmal pro Jahr und nur von einem unabhängigen Dritten, der sich in keinem Interessenkonflikt befindet, durchgeführt werden.
14.10 Den Verantwortlichen ohne unnötige Verzögerung zu benachrichtigen:
- über jedes rechtsverbindliche Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde um Offenlegung der relevanten Daten, sofern dies nicht anderweitig untersagt ist, z. B. durch ein strafrechtliches Verbot zur Wahrung der Vertraulichkeit einer strafrechtlichen Untersuchung;
- über alle Beschwerden und Anfragen, die direkt von betroffenen Personen eingehen (z. B. in Bezug auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Bearbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch gegen die Bearbeitung von Daten, automatisierte Entscheidungsfindung), ohne auf diese Anfrage zu reagieren, sofern nicht anderweitig dazu befugt;
- nachdem der Auftragsbearbeiter von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beim Auftragsbearbeiter oder seinen Unterauftragsbearbeitern Kenntnis erlangt hat. Im Falle einer solchen Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unterstützt der Auftragsbearbeiter den Verantwortlichen bei der Untersuchung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und der Verpflichtung des Verantwortlichen nach dem anwendbaren Datenschutzrecht, die betroffenen Personen und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden zu informieren und die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu dokumentieren.
14.11 Zur Unterstützung des Verantwortlichen bei der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen und ggf. bei der vorherigen Konsultation, die sich auf die vom Auftragsbearbeiter für den Verantwortlichen erbrachten Dienstleistungen und die im Auftrag des Verantwortlichen bearbeiteten relevanten Daten beziehen.
15. Weiterbearbeitung
15.1 Der Verantwortliche genehmigt die Beauftragung der verbundenen Unternehmen des Auftragsbearbeiters als Unterauftragsbearbeiter.
15.2 Der Verantwortliche genehmigt ebenfalls die Beauftragung von Dritten als Unterauftragsbearbeiter, auf die im Angebot des Auftragsbearbeiters, in der Leistungsbeschreibung, im Vertrag, der Auftragsbestätigung, in der referenzierten Dokumentation oder auf Online-Seiten usw. Bezug genommen wird.
15.3 Der Auftragsbearbeiter informiert den Verantwortlichen über alle beabsichtigten Änderungen in Bezug auf die Hinzufügung oder den Austausch von Unterauftragsbearbeitern und gibt dem Verantwortlichen die Möglichkeit, innerhalb von 90 Tagen Einspruch gegen diese Änderungen zu erheben; danach gilt der neue Unterauftragsbearbeiter als akzeptiert.
15.4 Jeder Untervertrag mit einem Dritten, durch den eine Bearbeitung relevanter Daten in Auftrag gegeben wird, muss im Einklang mit dem anwendbaren Datenschutzrecht stehen.
15.5 Der Auftragsbearbeiter muss vertraglich sicherstellen, dass der Unterauftragsbearbeiter in Bezug auf den untervergebenen Teil der Bearbeitung relevanter Daten gegenüber dem Auftragsbearbeiter Verpflichtungen hat, die denen des Auftragsbearbeiters gegenüber dem Verantwortlichen entsprechen, insbesondere, dass der Unterauftragsbearbeiter ausreichende Garantien dafür bietet, dass er geeignete technische und organisatorische Massnahmen so umsetzt, dass die Bearbeitung den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts entspricht.
15.6 Kommt ein Unterauftragsbearbeiter seinen Datenschutzverpflichtungen nicht nach, so bleibt der Auftragsbearbeiter gegenüber dem Verantwortlichen in vollem Umfang für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unterauftragsbearbeiters haftbar.
15.7 Falls ein solcher Unterauftragsbearbeiter ausserhalb Europas in einem Land ansässig ist, das von der Aufsichtsbehörde nicht als Land anerkannt ist, das ein angemessenes Datenschutzniveau bietet, vereinbart der Auftragsbearbeiter mit dem betreffenden Unterauftragsbearbeiter die entsprechenden SCC.
16. Laufzeit und Beendigung
16.1 Die Laufzeit dieser DPA ist identisch mit der Laufzeit der jeweiligen Cloud-Lizenz bzw. im Falle laufender/nachfolgender Geschäftsbeziehungen unter verschiedenen Verträgen identisch mit der längsten Laufzeit dieser Cloud-Lizenzen.
16.2 Der Auftragsbearbeiter löscht nach Wahl des Verantwortlichen alle relevanten Daten nach Beendigung der Erbringung der Dienstleistungen oder gibt sie an den Verantwortlichen zurück und löscht alle vorhandenen Kopien. Der Auftragsbearbeiter kann eine Kopie der personenbezogenen Daten zu Beweiszwecken und/oder zur Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen und/oder zur Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften aufbewahren.
17. Definitionen
17.1 «Europäisches Datenschutzrecht» bezeichnet alle Datenschutzgesetze und Vorschriften, die in Europa anwendbar sind, sowie deren Ergänzungen und Revisionen wie auch deren Ausführungsverordnungen, einschliesslich (i) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Bearbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr («DSGVO»); (ii) die Richtlinie 2002/58/EG über die Bearbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation; (iii) die anwendbaren nationalen Umsetzungen von (i) und (ii); (iv) das Schweizerische Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1993 («DSG»); und (v) in Bezug auf das Vereinigte Königreich («UK») alle anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, die die DSGVO oder andere Gesetze in Bezug auf Daten und den Schutz der Privatsphäre infolge des Austritts der UK aus der Europäischen Union ersetzen oder in nationales Recht umwandeln;
17.2 «Europa» bezeichnet für die Zwecke dieses DPA die Europäische Union, den Europäischen Wirtschaftsraum und/oder ihre Mitgliedstaaten, die Schweiz und die UK.
17.3 «Anwendbares Datenschutzrecht» bezeichnet die Gesetze und Vorschriften innerhalb der europäischen Datenschutzgesetze, die die Pflichten der jeweiligen Partei und ihre Bearbeitungstätigkeit regeln und auf diese Anwendung finden.
17.4 «Aufsichtsbehörde» bezeichnet eine unabhängige öffentliche Behörde, die gemäss dem europäischen Datenschutzgesetz eingerichtet wurde, z. B. gemäss Artikel 51 der DSGVO oder, in Bezug auf die Schweiz, der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte.
17.5 «Technische und organisatorische Massnahmen» sind Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor zufälliger Zerstörung, zufälligem Verlust, zufälliger Änderung, unberechtigter Weitergabe oder unberechtigtem Zugriff, insbesondere wenn die Bearbeitung die Übermittlung von Daten über ein Netz umfasst, sowie vor jeder anderen Form der unrechtmässigen Bearbeitung.
17.6 «SCC» bezeichnet die von der Europäischen Kommission oder einer Aufsichtsbehörde in Europa (je nach Anwendbarkeit) genehmigten Standardvertragsklauseln zur Absicherung von Übermittlungen personenbezogener Daten zur Bearbeitung an Empfänger in Ländern, die von der zuständigen Behörde nicht als ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne des europäischen Datenschutzrechts anerkannt sind.
17.7 «Verbundene(s) Unternehmen» bedeutet jede in- oder ausländische Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses DPA gegründet wurde und die direkt oder indirekt von der betreffenden Partei oder ihrer Muttergesellschaft kontrolliert wird oder an der die betreffende Partei oder ihre Muttergesellschaft direkt oder indirekt mindestens 50 % des Aktienkapitals hält.
17.8 «Relevante Daten» sind personenbezogene Daten, die vom Auftragsbearbeiter im Auftrag des Verantwortlichen auf der Grundlage der Cloud-Lizenz im Zusammenhang mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen bearbeitet werden.
17.9 «Betroffene Person(en)», «personenbezogene Daten», «Verantwortlicher», «Auftragsbearbeiter», «Unterauftragsbearbeiter», «Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten», «Bearbeitung», «besondere Datenkategorien» haben die gleiche Bedeutung wie in der DSGVO.
Software Wartungsvertrag für D&C Produkte
1. Leistungen vom Lizenzgeber
Der Software Wartungsvertrag gewährleistet dem Lizenznehmer gegen Zahlung der entsprechenden jährlichen Gebühr verfügbare Softwareupdates für die von ihm lizenzierte Software sowie die Inanspruchnahme eines telefonischen Auskunftsdiensts (Hotline) nach den folgenden Bestimmungen:
Softwareupdates: der Lizenzgeber informiert den Lizenznehmer über neue Updates und stellt sie auf Anfrage zur Verfügung, wobei der Lizenzgeber die Wahl des Mediums bestimmt. I.d.R. erfolgen Updates online und setzen eine funktionsfähige Internetverbindung seitens des Lizenznehmers voraus. Der Kunde hat die Softwareumgebung vorgängig zu aktualisieren, falls ein Update dies erfordert. Die Softwarepflege beinhaltet keinen Installationsservice seitens Lizenzgeber.
Updates erfolgen nach Ermessen vom Lizenzgeber zwecks Fehlerbehebung und allgemeinen Verbesserungen der Software. Major Upgrades sind demgegenüber mit neuen Funktionen oder Erweiterungen der Software verbunden, oder erfolgen bei Upgrades in der Softwareumgebung (z.B. in OS oder Datenbankserver). Major Upgrades sind nicht vom Software Wartungsvertrag gedeckt. Bei Major Upgrades können zusätzliche Kosten anfallen.
Hotline: Der telefonische Auskunftsdienst unterstützt den Lizenznehmer telefonisch bei der Programmbedienung in Problemsituationen. Die Hotline steht dem Lizenznehmer über eine (zum Standard-Tarif kostenpflichtige) Telefonverbindung an jedem Arbeitstag von 09.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 17.00 Uhr zur Verfügung. Für die Software Lizenzen mit jährlicher Lizenzgebühr wird die Hotline zur im Erbringungszeitpunkt gültigen Preisliste vom Lizenzgeber erbracht und abgerechnet. In den übrigen Fällen ist der telefonische Auskunftsdienst im Rahmen des Software Wartungsvertrages kostenfrei.
Auskünfte beschränken sich auf Instruktionen von maximal 30 Minuten Dauer bzw. auf Hinweise auf FAQ oder Schulungsvideos. An der Hotline werden keine Schulungen erteilt. Besteht ein grösserer Schulungsbedarf, so stehen entsprechende kostenpflichtige Dienstleistungen (Schulungen oder Workshops) zur Verfügung.
Im Rahmen der Durchführung von Updates (Installation neuer Versionen) sowie zur Diagnose von Problemen im Zusammenhang mit der Hotline-Betreuung gestattet der Lizenznehmer dem Lizenzgeber ausdrücklich, mittels der Drittsoftware TeamViewer auf den Server beim Lizenznehmer zuzugreifen. Auf Wunsch des Lizenznehmers und gegen Aufpreis wird der Lizenzgeber den Zugriff via TeamViewer durch einen VPN-Zugriff ersetzen.
2. Vergütung
2.1. Allgemein
Die Softwarewartungspauschale ist abhängig von der zu wartenden Software gemäss bestehendem Software Lizenzvertrag und bestimmt sich nach dem Vertrag mit dem Lizenznehmer bzw. der Auftragsbestätigung vom Lizenzgeber. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, bemessen sich die Softwarewartungspauschalen pro Jahr.
Alle Softwarewartungspauschalen verstehen sich in Schweizer Franken und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, zuzüglich der bei Vertragsschluss bzw. -verlängerung aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Einmalige und wiederkehrende Zahlungspflichten des Lizenznehmers werden ab Vertragsbeginn für die Dauer des jeweiligen Zahlungszeitraumes sofort fällig, soweit der Lizenzgeber nicht ausdrücklich eine spätere Fälligkeit bestimmt.
In Ermangelung eines Zahlungseingangs beim Lizenzgeber gerät der Kunde auch ohne Mahnung spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung in Verzug.
2.2. Zuschläge
Anfragen und Aufträge, die ausserhalb der definierten Bereitschaftszeiten liegen, werden durch den Lizenzgeber nach Möglichkeit und Kapazität ausgeführt. Die Aufwendungen werden nach den vertraglich vereinbarten regulären Stundensätzen verrechnet zzgl. Zuschläge.
3. Dauer und Beendigung des Vertrags
Die Mindestlaufzeit des Software Wartungsvertrags bestimmt sich nach dem Vertrag mit dem Lizenznehmer bzw. der Auftragsbestätigung vom Lizenzgeber. Wenn der Software-Wartungsvertrag nicht unter Einhaltung einer einmonatiger Kündigungsfrist auf Ende Vertragslaufzeit gekündigt wird, erneuert er sich automatisch um ein weiteres Jahr. Dies gilt für den Software Wartungsvertrag als Ganzes, unabhängig von allfälligen Lizenzwechsel oder -erweiterung.
Sofern der Lizenzgeber nach Ablauf der Vertragsdauer dem Lizenznehmer eine Rechnung zustellt, so stellt diese die Offerte zur Vertragsverlängerung dar. Mit Bezahlung des Rechnungsbetrages binnen Monatsfrist nimmt der Kunde die Offerte an.
Bei Zahlungsverzug des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber den Software Wartungsvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail kündigen.
4. Weitere Bestimmungen
Ziffern 6 und 8 der vorstehenden AGB des Software Lizenzvertrags sind auch für den Software Wartungsvertrag anwendbar.
Server Wartungsvertrag der D&C (nur für Cloud-Lizenz)
1. Einleitung/Datenvolumen
Bei der täglichen Arbeit mit dem Lizenzgeber geht gerne vergessen, dass die Schwerarbeit der Datenspeicherung bei der Datenbank „Lizenzgeber Server“ liegt. Diese funktioniert nur so gut, wie der physische Server, der sie beherbergt.
Mit der Bestellung einer Cloud-Lizenz schliesst der Lizenznehmer gleichzeitig den Server Wartungsvertrag zur Nutzung der Server-Infrastruktur und für die Bereitstellung dieser Infrastruktur seitens des Lizenzgebers ab.
Der Lizenznehmer kann bei seiner Bestellung ein voraussichtlich benötigtes Datenvolumen angeben und der Preis wird automatisch vom System berechnet. Überschreitet die Datenmenge während der Benützungsdauer das ausgewählte Datenvolumen, hat dies keinen Einfluss für den User, es wird automatisch die nächst höhere Einheit in Rechnung gestellt.
2. Leistungsumfang
In Abhängigkeit der vom Lizenznehmer gewählten Leistungen erbringt der Lizenzgeber folgende Dienstleistungen:
2.1. Grundpaket
- Überwachung des Servers
o Log Dateien überwachen monatlich
o Sicherheitsupdates und Aktualisierungen des Betriebssystems installieren (minor Updates) monatlich - Überwachung Datenbank
o Datenbankintegrität testen monatlich
o Reorganisation/Komprimierung Ihrer Datenbank jährlich - Überwachung der lokalen Datensicherung
o Datensicherung überprüfen monatlich
o Test: Wiederherstellung der Datensicherung jährlich - Installation von Updates und Zwischenupdates vom Server bei Bedarf
- Datenbankreparaturen bei Bedarf
- Störungsdiagnose; Reaktionszeit innert 8 Arbeitsstunden während Bereitschaftszeiten (Montag bis Freitag, 09 – 17 Uhr) bei Bedarf
Auftragserteilungen, die ausserhalb der definierten Bereitschaftszeiten liegen, werden durch den Lizenzgeber nach Möglichkeit und Kapazität ausgeführt. Die Aufwendungen werden nach den vertraglich vereinbarten regulären Stundensätzen verrechnet zzgl. Zuschläge.
Die meisten Leistungen sind vorbeugender Natur. Im Störungsfall unterstützt der Lizenzgeber den Lizenznehmer bei der Fehlerdiagnose. Die Fehlerbehebung ist in der Regel (insb. bei Hardwaredefekten) Sache eines lokalen Dienstleisters, der ggfs. durch den Lizenznehmer zu beauftragen und zu entschädigen ist.
Einzelne Wartungsarbeiten (insb. Installationen, Datenbankreorganisationen, Datenbankreparaturen) können zu vorübergehenden Betriebsunterbrüchen führen. Diese Wartungsfenster werden in Absprache mit dem Lizenznehmer festgelegt. Der Lizenzgeber bemüht sich, die Betriebsunterbrüche so kurz wie möglich zu halten. Es besteht kein Anspruch auf Wartungsfenster ausserhalb der Bereitschaftszeiten.
2.2. Verkürzung der maximalen Reaktionszeit
Beginn der Fehlerdiagnose während den Arbeitszeiten der Lizenzgeber innerhalb von 4 Stunden seit Eingang der Störungsmeldung.
2.3. Erhöhung der Sicherheit
Fernwartung über VPN statt über Team Viewer; Einrichtung kundenseitig durch lokalen Techniker (nicht inbegriffen).
2.4. Online Sekundärbackup
- Einrichtung einer online-Datensicherung
- Monatliche Prüfung der online-Datensicherung
- Jährliche Datensicherung probehalber aus Online-Sicherung wiederherstellen
- Administration
Besondere Bedingungen Sekundärbackup:
- Vorlaufzeit ab Bestellung bis das Back-Up im Notfall zur Verfügung steht: 2 Wochen
- Verrechnung des Options-Zuschlags ab Einsatzbereitschaft des Online-Backups
2.5. Server Wartung
- Installation neuer Datenbankversionen
- Management der Lizenzen des Lizenznehmers
(Lizenznehmer stellt für den Lizenznehmer sicher, dass stets die richtige Anzahl Lizenzenzberechtigungen vorliegen. Nötigenfalls beschafft der Lizenzgeber ohne vorgängige Absprache die Lizenzen im Auftrag und auf Rechnung des Lizenznehmers.)
2.6 Online Ersatzserver
- Aufschalten eines Online Ersatzservers zur Überbrückung für maximal 4 Wochen
- Aufsetzen der Datenbank mit Daten des Lizenznehmers
- Instruktionen, wie Kunde im Störungsfall auf die Datenbank zugreifen kann
- Rück-Migration nach der Reparatur/Ersatz des Servers des Lizenznehmers
Besondere Bedingungen Ersatzserver:
- Vorlaufzeit ab Bestellung bis der Ersatz im Notfall zur Verfügung steht: 2 Wochen
- Verrechnung des Leistungszuschlags ab Einsatzbereitschaft des Online Ersatzservers
- Der Online Ersatzserver ist technisch bedingt langsamer als ein lokaler Server. Dies kann die Arbeitsgeschwindigkeit vom Lizenzgeber beträchtlich reduzieren.
3. Wartungszeitpunkt
Die Leistungsintervalle der einzelnen Wartungsmassnahmen sind indikativ (+/- 40 Werktage bei jährlichen Leistungen). Der genaue Zeitpunkt der Durchführung liegt im Ermessen vom Lizenzgeber.
3.1. Zahlungsbedingungen/Rechnungsstellung
Zahlungen sind jährlich im Voraus fällig. Der Lizenzgeber stellt hierfür eine schriftliche Rechnung. Bei Kündigung der Cloud-Lizenz (siehe Server Wartungsvertrag Punkt 3.5. Kündigung) durch den Lizenznehmer ist eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen ausgeschlossen.
3.2. Berichterstattung
Der Lizenzgeber berichtet dem Lizenznehmer periodisch über die effektiv erbrachten Leistungen. Kritische Diagnosen, das heisst Diagnosen, welche Handlungsbedarf auf Kundenseite auslösen, werden nach Bekanntwerden gesondert in einer der Dringlichkeit angemessenen Form (E-Mail, Telefon) kommuniziert.
3.3. Übrige Vertragsbedingungen
Bei ausgebliebener oder mangelhafter Leistung hat der Kunde dem Lizenzgeber innert 8 Arbeitstagen seit Feststellung des Mangels, spätestens jedoch innert 8 Tagen seit der letzten Berichterstattung, schriftlich zu mahnen, ansonsten die erbrachte Leistung vom Lizenzgeber als vertragskonform erbracht gilt.
Im Falle einer rechtzeitigen Mahnung hat der Lizenzgeber ein Nacherfüllungsrecht. Die Nacherfüllungsfrist beträgt (jeweils ab Eingang der Mahnung) 20 Arbeitstage. Arbeits- und Ruhetage richten sich nach dem offiziellen Kalender des Kantons Schwyz. Ist die unterbliebene oder mangelhafte Leistung in Folge Zeitablaufs obsolet geworden, unterlässt der Lizenzgeber die Nacherfüllung der fraglichen Leistung, sofern der Kunde nicht ausdrücklich darauf besteht.
Scheitert die Erbringung von Vertragsleistungen aus Gründen, die in der Einflusssphäre des Lizenznehmers liegen (insb. fehlende Zugangsberechtigungen, fehlende Erreichbarkeit der IT- Infrastruktur, fehlerhafte Hardware, fehlende Mitwirkung, etc.), teilt der Lizenzgeber dies dem Lizenznehmer umgehend per E-Mail mit. Bei einem länger andauernden Leistungshindernis genügt eine einmalige Mitteilung. Der Lizenzgeber hat das Recht, in Absprache mit dem Lizenznehmer, innert 8 Arbeitstagen erneut zu versuchen die Vertragsleistung zu erbringen. Können die in der Einflusssphäre des Lizenznehmers liegenden Hindernisse für die Vertragserfüllung während dieser 8 Tage nicht behoben werden, gilt der Vertrag für den Lizenzgeber als gültig erfüllt. Wird die Vertragserfüllung für den Lizenzgeber aufgrund von Ursachen, die ausserhalb der Einflusssphäre vom Lizenzgeber und des Lizenznehmers liegen (externe Ursachen) erheblich erschwert, verhandeln die Parteien über eine Vertragsanpassung. Gelangen die Parteien zu keiner Einigung, gilt der Vertrag in Bezug auf die betreffende Leistung ab dem Datum des Eintritts der externen Ursache als beendet. Eine wesentliche Leistungserschwerung wird ab einer Steigerung des Aufwandes um 1/3 angenommen.
3.4. Haftung
Die Haftung für Spät- und Schlechterfüllung ist auf den Vertragswert der einzelnen Leistung beschränkt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der Lizenzgeber ist insbesondere nicht für eine allfällig mangelhafte Vertragserfüllung durch externe Dienstleister verantwortlich.
3.5. Kündigung
Die Vertragslaufzeit des Server Wartungsvertrag entspricht der Vertragslaufzeit der Cloud-Lizenz. Sollte die Cloud-Lizenz gekündigt werden, so gilt auch der Server Wartungsvertrag als gekündigt.
Schlussbestimmungen
Sämtliche Mitteilungen vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer können per E-Mail an die vom Lizenznehmer angegebenen E-Mail- Adresse erfolgen. Sofern der Kunde seine E-Mail-Adresse ändert, muss er dies dem Lizenzgeber schriftlich mitteilen. Die Zusendung an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse gilt in jedem Fall als rechtsgültig erfolgt.
Die vorliegenden AGB beinhaltend Software Lizenzvertrag, Software Wartungsvertrag und Server Wartungsvertrag sowie der darauf basierende Vertrag mit dem Lizenznehmer bzw. der Auftragsbestätigung vom Lizenzgeber enthalten sämtliche zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernis.
Die auf vorliegenden AGB basierenden Verträge mit dem Lizenznehmer unterliegen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Software Lizenzvertrag ist der jeweilige Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, den Lizenznehmer an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu belangen.
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck rechtlich so nahe als möglich kommt.
Keine der Parteien hat Anspruch auf Rückzahlung, Entschädigung oder Schadenersatz, wenn Leistungen aus einem unter diesen AGB geschlossenen Vertrag nicht erbracht werden können oder dürfen aus Gründen von höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung. Während dieser Zeit ruhen die Pflichten und werden fortgeführt sobald es die Umstände wieder erlauben. Davon unberührt bleibt die Zahlungspflicht des Lizenznehmers.
Diese AGB sind gültig ab September 2022.
D&C TEC Holding AG, Glarnerstrasse 88, 8854 Siebnen